§ 73 Zuständigkeit
In Kraft seit 01. Juli 2024
Up-to-date
TGG 2024
Gliederung
7. Hauptstück Informationspflichten, Sanktionen und Maßnahmen
§ 73 Zuständigkeit
(1) Strafbehörde ist, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Vorschriften der §§ 69 und 70 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.
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