§ 73 Zuständigkeit
In Kraft seit 01. Juli 2024
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§ 73 Zuständigkeit — TGG 2024
(1) Strafbehörde ist, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Vorschriften der §§ 69 und 70 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.
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