(1) Wer
1. es unterlässt, eine Meldung zu erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen obliegt; oder
2. bei Ausstellung von Bescheinigungen die Unwahrheit bezeugt; oder
3. der Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 2 nicht Folge leistet
4. den Vorschriften der §§ 15, 16, 17, 34, 35, 39, 40, 41, 43, 46, 47, 48, 51, 52, 54 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder
5. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt,
6. Heimtierausweise rechtswidrig ausstellt,
7. als nichtstaatliche Anstalt oder Institut mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen umgeht, obwohl hierzu keine Bewilligung gemäß § 30 vorliegt,
8. an einer gemäß § 71 angeordneten Nachschulung nicht teilnimmt,
9. entgegen einem gemäß § 72 ausgesprochenen Verbot Tiere hält,
10. den Vorschriften des Teils III Titel II AHL sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt
11. den Vorschriften des Teils IV Titel I Kapitel 3 bis 5 sowie Titel II Kapitel 2 AHL und des Teils VI sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt
12. den Vorschriften des Teils V AHL sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Tagen zu bestrafen.
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