(1) Unbeschadet § 6d GESG kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung
1. kostendeckende Gebühren für behördlich angeordnete Untersuchungen und Kontrollen gemäß § 66 Abs. 1 festlegen,
2. kostendeckende Gebühren für behördlich angeordnete Untersuchungen und Kontrollen gemäß § 66 Abs. 2 festlegen oder den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau mit der Festlegung solcher Gebühren beauftragen und
3. kostendeckende Gebühren für behördliche Tiergesundheitsbescheinigungen, die auf Wunsch des Unternehmers bzw. der Unternehmerin ausgestellt wurden, festsetzen.
Diese Gebühren sind von der Behörde durch Bescheid vorzuschreiben.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat die Festlegung und Vorschreibung von Gebühren für die Untersuchungen und Maßnahmen im Rahmen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß GESG durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu erfolgen.
(3) Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der gebührenerlassenden Behörde auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
(4) Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind Bundesgebühren, für die durch die jeweilige Verordnung gemäß Abs. 1 festzulegen ist, für wen die Gebühren zu vereinnahmen sind. Hiezu ist jene Gebietskörperschaft oder Stelle zu bestimmen, die den Aufwand zu tragen hat.
Rückverweise
TGG 2024 · Tiergesundheitsgesetz 2024
§ 68 Untersuchungskosten
(1) Unbeschadet § 6d GESG kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung 1. kostendeckende Gebühren für behördlich angeordnete Untersuchungen und Kontrollen gemäß § 66 Abs. 1 festlegen, 2. kostendeckende Gebühren für behördlich angeordnete Untersuchu…
§ 66 Kostentragung
…die Kosten 1. der behördlichen Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland, soweit diese nicht durch Gebühren abgedeckt sind (§ 68); 2. der behördlichen Einsendungen und Laboruntersuchungen im Falle eines Tierseuchenverdachtes; 3. der sonstigen behördlichen Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen; 4. der behördlichen Maßnahmen zur Feststellung…