BundesrechtBundesgesetzeTiergesundheitsgesetz 20245. Hauptstück Entschädigung für Viehverluste und für aus Anlass der Desinfektion vernichtete Gegenstände sowie Abschussprämien§ 63

§ 63 Bestimmung des bzw. der Bezugsberechtigten

In Kraft seit 01. Juli 2024
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§ 63 Bestimmung des bzw. der Bezugsberechtigten — TGG 2024 | GesetzeFinden.at