BundesrechtBundesgesetzeTiergesundheitsgesetz 20245. Hauptstück Entschädigung für Viehverluste und für aus Anlass der Desinfektion vernichtete Gegenstände sowie Abschussprämien§ 59

§ 59Höhe der Entschädigungen für Tiere und Gegenstände

In Kraft seit 01. Juli 2025
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