§ 58 Schlachtung von Reagenten oder verdächtigen Tieren
In Kraft seit 01. Juli 2024
Up-to-date
Können Tiere wegen des Vorliegens oder des Verdachts einer Tierseuche aufgrund eines behördlichen Auftrags insbesondere nach einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 Z 11 zum menschlichen Genuss geschlachtet werden, so ist der Schlachterlös vom der Entschädigung gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 abzuziehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden