BundesrechtBundesgesetzeTiergesundheitsgesetz 20245. Hauptstück Entschädigung für Viehverluste und für aus Anlass der Desinfektion vernichtete Gegenstände sowie Abschussprämien§ 57

§ 57Entschädigungen aus Bundesmitteln

In Kraft seit 01. Juli 2025
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