(1) Bei Verdacht auf das Bestehen einer Bienenseuche dürfen Bienenvölker nicht von ihrem Standort verbracht werden.
(2) Der Besitzer bzw. die Besitzerin hat die von der Behörde angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen auf seine bzw. ihre Kosten durchzuführen. Kommt er bzw. sie einer solchen behördlichen Anordnung nicht nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Kosten des Besitzers bzw. der Besitzerin selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Rückverweise
TGG 2024 · Tiergesundheitsgesetz 2024
§ 52 Faulbrut
…Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von drei Kilometern festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des § 51 gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen. (2) Bienenvölker dürfen aus der Zone gemäß Abs. 1 nur…