§ 50 Fachtierärztinnen und Fachtierärzte für Bienen
In Kraft seit 01. Juli 2024
Up-to-date
TGG 2024
Gliederung
4. Hauptstück Bekämpfung von Tierseuchen
4. Abschnitt Sonderbestimmungen für Bienen
§ 50 Fachtierärztinnen und Fachtierärzte für Bienen
Fachtierärztinnen und Fachtierärzte für Bienen gelten für Maßnahmen nach diesem Abschnitt jedenfalls als besonders geschult im Sinne des § 5 Abs. 1.
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