(1) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, gegebenenfalls der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin einer Stadt mit eigenem Statut hat vorzusorgen, dass für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Anordnungen und Maßnahmen besonders geschulte oder sonst fachlich geeignete Personen in ausreichender Anzahl und geeignete Sachausstattung in ausreichender Menge vorhanden sind.
(2) Als besonders geschult gelten jedenfalls Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Physikatsprüfung gemäß der Tierärztlichen Physikatsprüfungsordnung, BGBl Nr. 215/1949, abgelegt oder den Universitätslehrgang „Tierärztliches Physikat“ der Veterinärmedizinischen Universität Wien erfolgreich absolviert haben.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung weitere Ausbildungen festlegen, welche jedenfalls zu bestimmten Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 befugen.
(4) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat Schulungen für Amtstierärztinnen und Amtstierärzte sowie im Land tätige Tierärztinnen und Tierärzte im Bereich Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur Vermittlung der Notfallpläne im Sinne des Art. 43 AHL, zu organisieren und durchzuführen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Sicherung einer einheitlichen Ausbildung durch Verordnung Vorschriften über die Häufigkeit, den Mindestumfang und -inhalt dieser Schulungen sowie über die Kontrolle der Teilnahme erlassen.
Rückverweise
TGG 2024 · Tiergesundheitsgesetz 2024
§ 5 Sach- und Personalausstattung
(1) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, gegebenenfalls der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin einer Stadt mit eigenem Statut hat vorzusorgen, dass für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Anordnungen und Maßnahmen besonders geschulte oder sonst fachlich geeignete Personen in a…
§ 50 Fachtierärztinnen und Fachtierärzte für Bienen
…Fachtierärztinnen und Fachtierärzte für Bienen gelten für Maßnahmen nach diesem Abschnitt jedenfalls als besonders geschult im Sinne des § 5 Abs. 1.…
§ 26 Ausstellung von Heimtierausweisen
… 3 Z 2 entzogen wurde, ist jedenfalls dann nicht stattzugeben, wenn er innerhalb von fünf Jahren nach dem Entzug der Ermächtigung gestellt wurde. (5) Die Behörde hat die ÖTK über Bescheide gemäß Abs. 3 oder 4 in Kenntnis zu setzen. Die ÖTK hat die Tierärzteliste gemäß § …