§ 49 Seuchenhaftes Auftreten
In Kraft seit 01. Juli 2024
Up-to-date
TGG 2024
Gliederung
4. Hauptstück Bekämpfung von Tierseuchen
4. Abschnitt Sonderbestimmungen für Bienen
§ 49 Seuchenhaftes Auftreten
Rückverweise
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, wann ein seuchenhaftes Auftreten im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11 vorliegt.
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