BundesrechtBundesgesetzeTiergesundheitsgesetz 20244. Hauptstück Bekämpfung von Tierseuchen3. Abschnitt Besondere zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich bestimmter Tierseuchen§ 46

§ 46Besondere Vorkehrungen bei Verdacht auf Maul- und Klauenseuche oder Geflügelpest

In Kraft seit 01. Juli 2024
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