(1) Im Falle des Verdachtes oder eines bestätigten Ausbruches der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest kann die Behörde über die in § 40 genannten Maßnahmen hinaus Folgendes anordnen:
1. das Verbot, das Gehöft ohne Genehmigung der Behörde zu verlassen;
2. das Gebot, das Betreten des Gehöftes oder der Weide durch fremde Personen zu verhindern;
3. die namentliche Anführung der vom Verbot nach Z 1 erfassten Personen.
(2) Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Abs. 1 Z 2 beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für
1. Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben;
2. Personen, die als Tierärztinnen/Tierärzte, Angehörige von Gesundheits- und Sozialberufen, Seelsorgerinnen/Seelsorger, Leichenbestatterinnen bzw. Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.
(3) Die im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.
(4) Wird der Verdacht nicht bestätigt, ist der Bescheid unverzüglich aufzuheben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden