(1) Im Fall eines Verdachtes oder Ausbruches einer meldepflichtigen Tierseuche können, vorbehaltlich der in diesem Bundesgesetz oder in unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen bezüglich einzelner Tierseuchen erlassenen besonderen Bestimmungen, je nach Beschaffenheit des Falles und der Größe der Gefahr die im § 40 sowie im einschlägigen, unmittelbar anwendbaren Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft, der topografischen Verhältnisse, der Verhältnismäßigkeit und des Tierschutzes angeordnet werden. Hierbei ist, soweit es der Zweck der Seuchentilgung zulässt, auf die beteiligten Verkehrsinteressen entsprechende Rücksicht zu nehmen und mit möglichster Schonung des Betriebs vorzugehen.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nähere Bestimmungen über die Anwendung und Ausführung der zulässigen Schutz- und Tilgungsmaßregeln mittels Verordnung erlassen.
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