(1) Die zuständige Behörde kann sich zur Beratung für das weitere Vorgehen in Bezug auf die Bekämpfung einer meldepflichtigen Tierseuche einer Seuchenkommission bedienen.
(2) Die Seuchenkommission besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Behörde und den erforderlichen Fachexperten und Fachexpertinnen im Hinblick auf die empfänglichen Tierarten sowie allenfalls ortskundigen Personen und Vertretern oder Vertreterinnen der Land- und Forstwirtschaft und der Jagd (des örtlichen Hegerings).
(3) Der Vertreter bzw. die Vertreterin der zuständigen Behörde führt den Vorsitz in der Seuchenkommission.
(4) Im Falle eines bezirksübergreifenden Ausbruches können sich die zuständigen Behörden einvernehmlich einer Seuchenkommission bedienen. In diesem Fall sind die Abs. 1 – 3 sinngemäß anzuwenden.
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