BundesrechtBundesgesetzeTiergesundheitsgesetz 20244. Hauptstück Bekämpfung von Tierseuchen2. Abschnitt Vorgehen bei Verdacht und Ausbruch von Tierseuchen§ 37

§ 37Veröffentlichung des Seuchenausbruches

In Kraft seit 01. Juli 2024
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