BundesrechtBundesgesetzeTiergesundheitsgesetz 20244. Hauptstück Bekämpfung von Tierseuchen1. Abschnitt Allgemeine Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen§ 31

§ 31Überwachung von Betrieben, an denen Auftriebe durchgeführt werden

In Kraft seit 01. Juli 2024
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