1. Verantwortliche Person im Sinne dieser Anlage ist hinsichtlich der AGES die Geschäftsführung, hinsichtlich Universitäten die Rektorin bzw. der Rektor.
2. Die verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass im Umgang mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen die Bestimmungen des AHL eingehalten werden.
3. In Fällen, in denen ein zur Behandlung eingebrachtes Tier nach den Bestimmungen des AHL oder dieses Bundesgesetzes zu töten wäre und danach nach den Bestimmungen des 4. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes zu entschädigen wäre, von der Tötung jedoch aufgrund des Art. 13 Abs. 2 Buchstabe b der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 abgesehen wurde, ist eine Entschädigung aus den Mitteln der jeweiligen Universität nach den Bestimmungen des 4. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes zu leisten.
4. Sollen Tiere gemäß Z 2 zu einem späteren Zeitpunkt getötet werden, ist hiefür eine Bewilligung der Behörde auf Antrag der verantwortlichen Person notwendig.
5. Die österreichischen Universitäten sowie die AGES sind berechtigt, in den hierzu geeigneten Räumen wissenschaftliche Versuche zur Erforschung meldepflichtiger Seuchen durchzuführen. Im Rahmen dieser Versuche infizierte Versuchstiere gelten nicht als Ausbruch oder Verdacht einer meldepflichtigen Seuche im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Einleitung dieser Versuche ist unter Angabe der meldepflichtigen Seuche, auf die sie sich beziehen dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bekannt zu geben. Die Vorschriften des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben davon unberührt.
6. Tiere, die in den zur wissenschaftlichen Erforschung von meldepflichtigen Seuchen bestimmten Räumlichkeiten eingestallt waren, dürfen ohne Bewilligung des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau nicht aus der jeweiligen Universität bzw. den Räumlichkeiten der AGES verbracht werden.
7. Die verantwortliche Person hat der Behörde bis zum 31. März sowie den 31. Oktober des Jahres einen Bericht vorzulegen, in welchem die geplanten Versuche mit ansteckungsfähigen Tierseuchenerregern gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a AHL im laufenden Semester, sowie die durchgeführten Versuche mit ansteckungsfähigen Tierseuchenerregern gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a AHL im vorhergehenden Semester angeführt sind.
8. Die verantwortliche Person hat der Behörde auf deren Verlangen alle relevanten Informationen hinsichtlich des Umgangs mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen zu erteilen.
Rückverweise
TGG 2024 · Tiergesundheitsgesetz 2024
§ 12 Besondere Bestimmungen für Verfahren nach diesem Bundesgesetz
…Bundesgesetz, einer darauf basierenden Verordnung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union, der mit diesem Bundesgesetz durchgeführt wird, können befristet oder unbefristet erteilt werden. (2) Ebenso können in Bewilligungen und Genehmigungen gemäß Abs. 1 für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erforderliche Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden. (3) Der…
§ 30 Umgang mit Erregern
…Rahmen diagnostischer Untersuchungen – ist grundsätzlich den österreichischen Universitäten und anderen staatlichen, wissenschaftlichen Laboratorien sowie der AGES vorbehalten. Dabei sind die Vorschriften der Anlage 2 zu beachten. (2) Nichtstaatliche Anstalten und Institute sind nur dann zur Verwendung ansteckungsfähiger Krankheitserreger meldepflichtiger Tierseuchen im Sinne des Abs. 1 berechtigt, wenn dies…