TBFG
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 7 TBFG · TBFG · Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz
§ 7 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
…Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften § 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
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