§ 82 Strafbestimmungen
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
(1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß §§ 7 und 81 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,-- Euro zu bestrafen.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
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