(1) Die Tierärztekammer ist verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die Geheimhaltungspflicht gemäß § 7 oder eine andere gesetzliche Geheimhaltungspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte gemäß Abs. 1 sind nur insoweit zu erteilen, als
1. dadurch die ordnungsgemäße Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird und
2. diese nicht offensichtlich mutwillig verlangt werden.
(3) Für über die gesetzliche Auskunftspflicht hinausgehende Leistungen kann die Tierärztekammer eine angemessene finanzielle Abgeltung verlangen.
(4) Die Tierärztekammer – sowie ein von ihr allenfalls beauftragter Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung – kann den Kammermitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Tierärztekammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG), BGBl. I Nr. 70.
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