§ 77 Verhandlung in Abwesenheit
In Kraft seit 15. August 2012
Up-to-date
In Abwesenheit der bzw. des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn
1. sie bzw. er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen hatte,
2. ihr bzw. ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und
3. sie bzw. er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt.
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