§ 54 Fondsmitglieder
In Kraft seit 15. August 2012
Up-to-date
(1) Die Zugehörigkeit zur Sterbekasse erstreckt sich auf alle ordentlichen Mitglieder der Tierärztekammer (Sterbefondsmitglieder).
(2) Von der Zugehörigkeit zur Sterbekasse sind ordentliche Kammermitglieder ausgenommen, die
1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs-)genuss beziehen oder
2. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.
(3) Die in den Abs. 2 genannten Personen und außerordentliche Mitglieder können dem Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.
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