§ 40 Genehmigung von disziplinarrechtlichen Bestellungen
In Kraft seit 15. August 2012
Up-to-date
Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf die Bestellung der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwaltes und der nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten Mitglieder der Disziplinarkommission sowie der jeweiligen Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen.
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