(1) Alle ordentlichen Kammermitglieder sind ohne Unterschied für die Wahl
1. einer Vertreterin oder eines Vertreters (Landesdelegierten) des Bundeslandes, in dessen Wählerevidenz sie eingetragen sind, sowie
2. der Vertreterinnen oder der Vertreter (Abteilungsdelegierten) der Abteilung, welcher sie angehören,
aktiv wahlberechtigt.
(2) Die Wahlberechtigten sind von der Wahlkommission aufgrund der Eintragungen in die Tierärzteliste einerseits getrennt nach Abteilungen, andererseits getrennt nach Bundesländern zu erfassen und in die Wählerevidenz einzutragen. Der für die Ausübung des Wahlrechts maßgebende Stichtag ist der Montag der 12. Woche vor dem Wahltermin.
(3) Jedes wahlberechtigte Kammermitglied ist für die Wahl der Landesdelegierten in jenem Bundesland, in dem der Berufssitz liegt, einzutragen; besteht kein Berufssitz, so ist der Dienstort, besteht auch kein Dienstort oder bestehen mehrere Dienstorte in verschiedenen Bundesländern, so ist der Hauptwohnsitz maßgebend für die Eintragung in die Wählerevidenz; eine Person darf nur in der Wählerevidenz in einem Bundesland erfasst sein.
(4) Jedes wahlberechtigte Kammermitglied ist für die Wahl der Abteilungsdelegierten in jener Abteilung, der es nach den Regelungen des § 9 angehört, einzutragen; eine Person darf nur in der Wählerevidenz einer Abteilung erfasst sein. Streitigkeiten über die Abteilungszuständigkeit sind gemäß § 9 Abs. 8 zu entscheiden.
Rückverweise
TÄKamG · Tierärztekammergesetz
§ 15 Delegiertenversammlung
…Kammermitglieder berücksichtigt wird. Dabei wird die Stimme der Landesdelegierten mit jenem Faktor gewichtet, der sich aus der Division der Zahl der am Stichtag (§ 20 Abs. 2) in die Wählerevidenz des jeweiligen Bundeslandes eingetragenen Kammermitglieder durch die Zahl der am Stichtag in der Tierärzteliste eingetragenen Kammermitglieder ergibt. Die Stimme…
§ 19 Wahl der Delegierten
…in der Delegiertenversammlung jeweils zustehenden Vertreterinnen bzw. Vertreter ist im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder durch die Wahlkommission nach den Mitgliederzahlen am Stichtag (§ 20 Abs. 2) nach dem System d´Hondt zu ermitteln und festzulegen. (4) Das Wahlrecht ist mittels amtlicher Stimmzettel durch Übersendung des die amtlichen…