§ 2 Allgemeines und Begriffsbestimmungen — TÄKamG
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Organe: die Vertretungskörper der Tierärztekammer gemäß § 14;
2. Delegierte: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Delegiertenversammlung;
3. Funktionäre/Funktionärinnen: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Organe gemäß Z 1 sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
4. Personal: die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Tierärztekammer stehenden Personen;
5. öffentliche Daten der Kammermitglieder: die in § 8 Abs. 3 und 4 Tierärztegesetz (TÄG), BGBl I Nr. 171/2021 genannten Daten der Kammermitglieder;
6. persönliche, berufsbezogene Daten der Kammermitglieder: die in § 8 Abs. 2 Z 3 bis 7 und Z 16 bis 18 TÄG genannten Daten der Kammermitglieder;
7. schriftliche Mitteilung: persönlich gefertigtes Schreiben in Papierform, sowie telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege elektronischer Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachtes Schreiben;
8. Tierärztegesellschaft: Gesellschaft gemäß § 18 TÄG.
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