(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Organe: die Vertretungskörper der Tierärztekammer gemäß § 14;
2. Delegierte: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Delegiertenversammlung;
3. Funktionäre/Funktionärinnen: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Organe gemäß Z 1 sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
4. Personal: die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Tierärztekammer stehenden Personen;
5. öffentliche Daten der Kammermitglieder: die in § 8 Abs. 3 und 4 Tierärztegesetz (TÄG), BGBl I Nr. 171/2021 genannten Daten der Kammermitglieder;
6. persönliche, berufsbezogene Daten der Kammermitglieder: die in § 8 Abs. 2 Z 3 bis 7 und Z 16 bis 18 TÄG genannten Daten der Kammermitglieder;
7. schriftliche Mitteilung: persönlich gefertigtes Schreiben in Papierform, sowie telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege elektronischer Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachtes Schreiben;
8. Tierärztegesellschaft: Gesellschaft gemäß § 18 TÄG.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden