(1) Freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte sowie Tierärztegesellschaften, die eine Ordination oder eine private Tierklinik betreiben, dürfen im Interesse der tierärztlichen Versorgung eines Gebietes einen tierärztlichen Not- oder Bereitschaftsdienst einrichten. Diese Dienstleistung darf unter der Bezeichnung „tierärztlicher Notdienst“ oder „tierärztlicher Bereitschaftsdienst“ nur dann angeboten werden, wenn zu den angegebenen Dienstzeiten die telefonische Erreichbarkeit gewährleistet und die Vermittlung einer notwendigen tierärztlichen Versorgung sichergestellt ist.
(2) Die Einrichtung eines derartigen Dienstes ist der Kammer zu melden.
(3) Die Einrichtung eines Not- oder Bereitschaftsdienstes ist getrennt für den Kleintier-, Nutztier- und den Pferdebereich zulässig. Die Erbringung einer tierärztlichen Leistung, die über die fachliche Zumutbarkeit des jeweiligen Bereiches hinausgeht, darf ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(4) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen im Rahmen von Not- und Bereitschaftsdiensten auch telefonische Beratung – insbesondere über die Notwendigkeit einer sofortigen tierärztlichen Untersuchung und Behandlung – durchführen.
(5) Eine finanzielle Förderung von Not- oder Bereitschaftsdiensten durch Gebietskörperschaften oder Interessenvertretungen, insbesondere zur Förderung der Anliegen des Tierschutzes, ist zulässig.
(6) Besteht im Versorgungsgebiet ein Tiergesundheitsdienst (§ 64 TAMG) so kann auch dieser den Not- oder Bereitschaftsdienst für die von ihm betreute Tierart organisieren, wenn sichergestellt ist, dass auch für Tierhalter, die nicht Teilnehmer des Tiergesundheitsdienstes sind, die entsprechende tierärztliche Notversorgung geboten wird. Diesfalls ist eine unterschiedliche Entgeltfestsetzung für Teilnehmer und Nichtteilnehmer sachlich gerechtfertigt.
Rückverweise
TÄG · Tierärztegesetz
§ 42 Inkrafttreten
…1. Juni 2021 in Kraft. (2) Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, tritt mit dem Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft. (3) § 6 Abs. 3a…
§ 41 Strafbestimmungen
…2 und 3 genannten Verpflichtungen verstößt; 9. die Bezeichnung „tierärztlicher Notdienst“ oder „tierärztlicher Bereitschaftsdienst“ verwendet, ohne die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 oder die Meldepflichten nach § 20 Abs. 2 zu erfüllen; 10. eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, ohne die nach diesem Bundesgesetz…
§ 19 Tierärztliche Vertretung und Praxisfortführung
…Kammer und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. (2) Wenn von freiberuflich selbständig tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten Sonn- und Feiertagsdienste, außerhalb von tierärztlichen Notfalldiensten gemäß § 20 eingerichtet werden, so gelten diese als Vertretungsverhältnisse. (3) Zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen und Tierärzte dürfen die Praxis verstorbener Tierärztinnen oder Tierärzte unter deren Namen ein…