§ 5 Bühnenarbeitsvertrag auf Probe
In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date
TAG
Gliederung
Abschnitt 2 Rechte und Pflichten des Mitgliedes
§ 5 Bühnenarbeitsvertrag auf Probe
Die Vereinbarung einer Probezeit, während der ein Teil oder beide Teile vom Vertrag zurücktreten können, ist unwirksam.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden