§ 40 Prüfungsgebühren
In Kraft seit 01. Juni 2021
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TÄG
Gliederung
5. Abschnitt Spezialisierung auf ein Fachgebiet
§ 40 Prüfungsgebühren
(1) Die Mitglieder der Senate erhalten je abgehaltener Prüfung ein Taggeld sowie einen Fahrtkostenersatz, deren Höhe von der Delegiertenversammlung der Kammer gesondert festzulegen sind.
(2) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat vor der Anmeldung eine Anmeldungsgebühr und vor der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühren sind der Delegiertenversammlung der Kammer kostendeckend festzulegen.
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