BundesrechtBundesgesetzeTheaterarbeitsgesetz§ 37

§ 37Verschuldensausgleich

In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date

Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses, so hat der/die Richter/in nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.

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