§ 37 Verschuldensausgleich
In Kraft seit 01. Januar 2011
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§ 37 Verschuldensausgleich — TAG
Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses, so hat der/die Richter/in nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.