§ 37 Verschuldensausgleich
In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date
TAG
Gliederung
Abschnitt 2 Rechte und Pflichten des Mitgliedes
§ 37 Verschuldensausgleich
Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses, so hat der/die Richter/in nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden