TÄG
Gliederung
5. Abschnitt Spezialisierung auf ein Fachgebiet
§ 33 Fachtierärztinnen und Fachtierärzte
(1) Tierärztinnen und Tierärzte, die sich auf ein von der Delegiertenversammlung der Kammer anerkanntes Fachgebiet oder auf mehrere dieser Fachgebiete spezialisiert haben, dürfen nach erfolgreich abgelegter Prüfung vor einem Senat der jeweiligen für das betreffende Fachgebiet bei der Kammer gemäß § 35 Abs. 1 eingerichteten Kommission den Titel „Fachtierärztin“ bzw. „Fachtierarzt“ unter gleichzeitiger Anführung des jeweiligen Fachgebietes führen. Mit dem Erwerb dieses Titels ist eine Einschränkung der Berufsausübungsbefugnis nicht verbunden. Jede Tierärztin bzw. jeder Tierarzt darf alle tierärztlichen Tätigkeiten auch dann ausüben, wenn sie bzw. er einen Fachtierarzttitel nicht führen darf.
(2) § 13 Abs. 2 gilt auch für Fachtierarzttitel gemäß Abs. 1.
§ 13a AVRAG · AVRAG · Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
§ 13a Wiedereingliederungsteilzeit
…Arbeitsverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des § 29 AngG , § 29 GAngG , § 33 Abs. 2 Theaterarbeitsgesetz ( TAG ), BGBl. I Nr. 100/2010, oder § 1162b ABGB das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum…
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