§ 30 Vorzeitige Auflösung
§ 30 Vorzeitige Auflösung — TAG
§ 30 Vorzeitige Auflösung — TAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 100/2010
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40123181
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Bühnenarbeitsverhältnis kann vor Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
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