§ 30 Vorzeitige Auflösung
In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date
TAG
Gliederung
Abschnitt 2 Rechte und Pflichten des Mitgliedes
§ 30 Vorzeitige Auflösung
Das Bühnenarbeitsverhältnis kann vor Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden