(1) Eine Vereinbarung, wonach ein Vertrag durch Kündigung gelöst werden kann, ist nur dann wirksam, wenn der Vertrag für länger als ein Jahr geschlossen ist und beiden Teilen das gleiche Recht eingeräumt wird. Sind ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist. Die Kündigung kann nur für das Ende einer Spielzeit vereinbart werden und muss spätestens am 15. Februar des Jahres erklärt werden, in dem diese Spielzeit endet.
(2) Gesetzliche Kündigungsfristen (§ 28) können nicht durch Vereinbarung herabgesetzt werden.
(3) Kündigungen müssen bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich erklärt werden.
Rückverweise
TÄG · Tierärztegesetz
§ 25 Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke
(1) Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 23 Abs. 2) haben Tierärztinnen und Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben und den Erfolg dieser Weiterbildung durch eine Prüfung nachzuweisen. (2) Die Weiterbildung h…
§ 26 Prüfung
…1) Wird eine mindestens 20-stündige Weiterbildung im Sinne des § 25 Abs. 2 nachgewiesen, besteht das Recht, zu einer Prüfung über diese Weiterbildung vor einer Kommission bei der Kammer anzutreten, in der die Kenntnisse in…
§ 23 Arzneimittelgebarung und Hausapotheke
…zur Führung einer Hausapotheke nur Tierärztinnen und Tierärzte berechtigt, die 1. eine Ordination oder private Tierklinik führen und 2. eine Zusatzqualifikation gemäß §§ 25 und 26 nachweisen können. Die Hausapotheke dient ausschließlich dem Bedarf der jeweils geführten Ordination oder Tierklinik. (3) Das Ruhen der Befugnis zur tierärztlichen Berufsausübung hat…