(1) Für die Übertretung einer allgemeinen Ordnungsvorschrift (Theaterbetriebsordnung) können nach Maßgabe der §§ 96 Abs. 1 Z 1 und 102 ArbVG in Geld bestehende Ordnungsstrafen festgesetzt werden.
(2) Die Fälle, in denen die Ordnungsstrafe zu leisten ist, und die Höhe der Ordnungsstrafe müssen in der Theaterbetriebsordnung bestimmt sein.
(3) Die für den einzelnen Fall verhängte Ordnungsstrafe darf den Betrag der halbmonatlichen festen Bezüge nicht übersteigen.
(4) Alle Ordnungsstrafen müssen in einer in der Theaterbetriebsordnung näher zu bezeichnenden Art zum Besten der Mitglieder des Theaterunternehmens verwendet werden.
Rückverweise
TÄG · Tierärztegesetz
§ 23 Arzneimittelgebarung und Hausapotheke
(1) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen in Ausübung ihres Berufes Arzneimittel für die unmittelbare Anwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besitzen, lagern und mit sich führen. (2) Unbeschadet apothekenrechtlicher Vorschriften sind zur Führung einer Hausapotheke nur Tierärztinnen und Tierär…
§ 42 Inkrafttreten
…5 Abs. 3, § 7 Abs. 5a, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 6 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 186/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt…
§ 25 Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke
…1) Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 23 Abs. 2) haben Tierärztinnen und Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben und den Erfolg dieser Weiterbildung durch…