TÄG
Gliederung
1. Abschnitt Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Das Gesetz regelt
1. die Voraussetzungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich sowie
2. die Bedingungen, welche von Tierärztinnen und Tierärzten bei der Berufsausübung einzuhalten sind.
(2) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:
1. die den Ärztinnen und Ärzten zustehenden Befugnisse;
2. die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie in staatlichen Versuchsanstalten;
3. die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;
4. die durch gewerberechtliche Vorschriften geregelten Tätigkeiten;
5. die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.
§ 1 UrlG · Urlaubsgesetz
§ 1 Geltungsbereich
…Arbeitsverhältnisse, auf die das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414/1972, anzuwenden ist; 7. Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Theaterarbeitsgesetzes ( TAG ), BGBl. I. Nr. 100/2010.…
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