Die Verweigerung der Übernahme einer Rolle durch den/die Darsteller/in ist nur dann gerechtfertigt, wenn
1. die Darstellung der Rolle geeignet ist, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit zu gefährden oder wenn sie dem/der Darsteller/in aus Gründen der Sittlichkeit nicht zugemutet werden kann;
2. wenn die Rolle außerhalb der künstlerischen Mittel des Darstellers oder der Darstellerin oder außerhalb des Kunstfaches gelegen ist, für das er/sie vertraglich verpflichtet worden ist;
3. wenn dem/der Darsteller/in die Darstellung einer Rolle zugemutet wird, die seine/ihre wirtschaftliche oder künstlerische Stellung erheblich zu schädigen geeignet ist.
Rückverweise
TÄG · Tierärztegesetz
§ 19 Tierärztliche Vertretung und Praxisfortführung
(1) Freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte dürfen als Vertreter nur solche Tierärztinnen oder Tierärzte heranziehen, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind. Vertretungen für mehr als sieben Tage sind der Kammer und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzute…
§ 41 Strafbestimmungen
…gesetzten Frist nicht nachkommt; 8. Meldungen gemäß § 16 Abs. 5, § 17, § 18 Abs. 4 oder § 19 Abs. 1 nicht durchführt oder gegen die in § 18 Abs. 2 und 3 genannten Verpflichtungen verstößt; 9. die Bezeichnung „tierärztlicher…