(1) Das Mitglied ist dem/der Theaterunternehmer/in nur an den Bühnen verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die der/die Theaterunternehmer/in beim Vertragsabschluss geleitet hat. Es kann jedoch vereinbart werden, dass das Mitglied auch an einer anderen gleichwertigen Bühne, deren Leitung der/die Theaterunternehmer/in erst später übernehmen wird, Leistungen zu erbringen hat, wenn diese Bühne sich mit einer der Vertragsbühnen am selben Ort befindet oder wenn es sich um ein Gastspiel handelt.
(2) Ist das Mitglied verpflichtet, an mehreren Bühnen aufzutreten, so hat der/die Theaterunternehmer/in für die Überführung der Bühnenkleidung und Schminkgeräte auf seine/ihre Kosten und unter seiner/ihrer Haftung (§ 21 Abs. 4) Sorge zu tragen.
Rückverweise
TÄG · Tierärztegesetz
§ 16 Ordinationen und private Tierkliniken
(1) Berechtigt zum Betreiben einer Ordination oder einer privaten Tierklinik sind nur freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte oder Tierärztegesellschaften (§ 18). Jede Ordination oder private Tierklinik muss von einer Tierärztin oder einem Tierarzt fachlich eigenverantwortlich g…
§ 14 Berufsausübung
…darf eine Behandlung von Tieren nur dann vorgenommen werden, wenn die Tätigkeit 1. im Rahmen einer vom Dienstgeber betriebenen Ordination oder privaten Tierklinik (§ 16) oder 2. im Anstellungsverhältnis zur Veterinärmedizinischen Universität Wien oder 3. im Rahmen eines vom Dienstgeber durchgeführten genehmigten Tierversuches oder 4. als Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft im…
§ 41 Strafbestimmungen
…2 verstößt; 6. eine Ordination oder eine private Tierklinik betreibt, ohne nach diesem Bundesgesetz dazu berechtigt zu sein; 7. entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 eine Ordination oder eine private Tierklinik führt oder dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 4 innerhalb der ihm…