§ 40 — TabStG 2022
(1) Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach § 28 Abs. 2, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 bis 6 entsprechen.
(3) Abs. 1 findet auch auf Lager für tabakverwandte Produkte Anwendung.
§ 40 TabStG 2022 · TabStG 2022 · Tabaksteuergesetz 2022
§ 40 Tabaksteuergesetz 2022
(1) Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach § 28 Abs. 2, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind. (2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 bis 6 entspreche…
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