§ 35
In Kraft seit 01. Februar 2026
Up-to-date
Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Tabakwarenverwendungsbetrieb oder einem Lager für tabakverwandte Produkte bei der Aufnahme von Tabakwarenbeständen oder Beständen an tabakverwandten Produkten Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.
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