§ 32 — TabStG 2022
(1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verwendung, die Vernichtung und die Vergällung von Tabakwaren und tabakverwandten Produkten unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Tabakwaren und tabakverwandte Produkte der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.
§ 32 TabStG 2022 · TabStG 2022 · Tabaksteuergesetz 2022
§ 32 Tabaksteuergesetz 2022
…9. Amtliche Aufsicht § 32. (1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verwendung, die Vernichtung und die Vergällung von Tabakwaren und tabakverwandten Produkten…
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