§ 2
In Kraft seit 01. April 2019
Up-to-date
Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Zigaretten;
2. Zigarren und Zigarillos;
3. Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak);
4. Tabak zum Erhitzen.
Rückverweise
Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung
§ 11 Direktlieferungen im Verfahren der Steueraussetzung
…1) Eine Direktlieferung liegt vor, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren, ausgenommen Tabakwaren (§ 2 TabStG 2022), unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an einen dem Zollamt Österreich im Voraus vom registrierten Empfänger mitgeteilten Bestimmungsort befördert werden, dessen Anschrift von jener seines Betriebes…