(1) Die Tabaksteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Tabakwaren, die
1. sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden oder
2. nach §§ 16a, 17, 18 und 23 befördert werden.
(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Tabakwarenlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 14 oder § 16 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Tabakwaren erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
(3) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.
TabStG 2022 · Tabaksteuergesetz 2022
§ 13 Begriff
…4. Steueraussetzungsverfahren Begriff § 13. (1) Die Tabaksteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Tabakwaren, die 1. sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden oder 2. nach §§ 16a…
§ 9 Steuerschuld
…freien Verkehr. Tabakwaren werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch: 1. die Wegbringung aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 13) anschließt, oder durch die Entnahme oder Abgabe zum Verbrauch in einem Steuerlager; 2. die gewerbliche Herstellung (§ 14 Abs. 1) ohne Bewilligung; 3…
§ 6 Steuerbefreiungen
…Untersuchungen außerhalb eines Steuerlagers verwendet werden, sofern diese Verwendung gemäß § 8 bewilligt wurde (Tabakwarenverwendungsbetrieb); 2. Tabakwaren, die für Zwecke eines Steuerlagers (§ 13 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht werden; 3. Tabakwaren, die für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen werden; 4. Tabakwaren, die…
§ 26 Verbringen zu gewerblichen Zwecken
…Verbringen zu gewerblichen Zwecken § 26. (1) Tabakwaren befinden sich im steuerrechtlich freien Verkehr, sofern für die Tabakwaren weder die Steuer nach § 13 Abs. 1 ausgesetzt ist noch die Tabakwaren einem Zollverfahren unterliegen, durch das sie den Status einer Nicht Unionsware nach Art. 5 Nr. …
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