(1) Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten im Interesse des Versicherungsträgers, der Versicherten oder ihrer Angehörigen gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründen, soweit und solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist, zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.
(3) Die Bediensteten sind an die Geheimhaltungspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebunden.
SVSG · Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
§ 46 Geheimhaltungspflicht der Bediensteten
…Geheimhaltungspflicht der Bediensteten § 46. (1) Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten im Interesse des Versicherungsträgers, der…
§ 45 Bedienstete
…jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten zu befolgen, die Geheimhaltungspflicht der Bediensteten nach § 46 zu wahren und bei seinem/ihrem Verhalten in und außer Dienst sich seiner/ihrer Stellung angemessen zu betragen. Die Angelobung der Bediensteten der Landesstellen kann…
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