Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und sind unverzüglich nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren. Nach jeder fünften Änderung der Satzung ist diese unverzüglich neu zu beschließen.
SVSG · Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
§ 43 Genehmigungspflicht
…Genehmigungspflicht § 43. Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und sind unverzüglich nach…
§ 42 Krankenordnung
…der Versicherten und der Leistungsempfänger im Leistungsfall, das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die Kontrolle der Kranken zu regeln hat. § 43 ist anzuwenden. (2) Änderungen der Krankenordnung, die durch Änderungen der Rechtslage oder der Vertragslage (§ 14) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit…
Rückverweise