§ 4 Rechtliche Stellung des Versicherungsträgers
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.
(2) Der allgemeine Gerichtsstand des Versicherungsträgers ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht seines Sitzes.
SVSG · Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
§ 4 Rechtliche Stellung des Versicherungsträgers
…Rechtliche Stellung des Versicherungsträgers § 4. (1) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten…
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