Beschlüsse des Verwaltungsrates über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen nach § 6 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 7 Abs. 2 sowie für die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle.
SVSG · Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
§ 35 Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
…Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen § 35. Beschlüsse des Verwaltungsrates über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen nach § 6 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit…
§ 57 Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 (1. Novelle)
…rückwirkend mit 14. Oktober 2023 § 24 Abs. 2a; 3. rückwirkend mit 1. Jänner 2020 die §§ 35 und 53 Abs. 10 sowie die Überschriften zu § 3 und zu Abschnitt II des Dritten Teiles. (2) § 34 Abs…
Rückverweise