(1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss und durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüft wurde, und einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.
(2) Der Versicherungsträger hat statistische Nachweisungen zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Versicherungsträger hat für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen getrennt zu erstellen. Gemeinsame Erträge und Aufwendungen sind auf die genannten Versicherungen nach den Bestimmungen der Rechnungsvorschriften aufzuteilen.
(4) Der Versicherungsträger hat die nach § 441f ASVG festgelegten Ziele jährlich zu evaluieren.
(5) Der Versicherungsträger hat über die in den Abs. 1, 2 und 4 angeführten Inhalte einen Jahresbericht zu erstellen.
(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen zu erlassen
1. für die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Abs. 1 und 5) sowie
2. für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2).
(7) Der Versicherungsträger hat den Jahresbericht im Internet nach den Weisungen nach Abs. 6 zu veröffentlichen. Die vom Verwaltungsrat/von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung ist jedenfalls binnen vier Monaten nach der Beschlussfassung im Internet zu verlautbaren.
(8) Der Versicherungsträger ist ermächtigt, jeweils innerhalb der getrennten Rechnungskreise aus der allgemeinen Rücklage der Krankenversicherung jährlich Mittel in die allgemeine Rücklage der Unfallversicherung bzw. umgekehrt zu übertragen.
SVSG · Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
§ 31 Rechnungsabschluss und Nachweisungen
…Rechnungsabschluss und Nachweisungen § 31. (1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss und durch…
§ 56 Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024
…Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024 § 56. Die §§ 31 Abs. 6, 37 Abs. 2 und 4 sowie 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46…
§ 47 Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Errichtung
…2020 auf die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen über. Sie ist ab 1. Jänner 2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu besorgen sind. Der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen obliegt die…
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