§ 2 Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 01. Juli 2016
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Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Personenbezogene Bezeichnungen
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl des weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
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