§ 1a
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Beginnend mit 1. Jänner 2023 ist die Altersgrenze für den Zugang zur Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 jährlich bis 2035 mit 1. Jänner um neun Monate zu erhöhen.
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